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Telearbeit oder mobiles Arbeiten?

Definitionen und rechtliche Einordnung

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Alle Angaben auf dieser Seite beruhen auf den in Deutschland gültigen Regularien. Anforderungen in anderen Ländern können davon abweichen.

Laut Statistischem Bundesamt haben 2024 in Deutschland 24,1 % aller Erwerbstätigen zumindest zeitweise zu Hause gearbeitet. Für 13,1 % war der Arbeitsplatz zu Hause sogar der Hauptarbeitsort. Als zusammenfassende Bezeichnung für die Arbeit im Büro zu Hause hat sich der Begriff Homeoffice etabliert. Deutlich präziser sind die Begriffe Telearbeit und mobiles Arbeiten (im Homeoffice).

Mobiles Arbeiten

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Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit an einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Sie kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z.B. Homeoffice) erbracht werden. Mobile Arbeit setzt nicht zwingend die Verwendung von Informationstechnologie voraus. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Mobiles Arbeiten im Homeoffice ist demnach eine Form des Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, zeitweilig im Privatbereich für den Arbeitgeber tätig zu sein. Spezifische Vorgaben für die Einrichtung und Ausstattung der heimischen Arbeitsplätze gibt es in Deutschland nicht und auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist für den Arbeitsplatz für mobiles Arbeiten zu Hause nicht gültig. Völlig ungeregelt ist die Arbeit zu Hause in Form mobilen Arbeitens aber dennoch nicht. Sie unterliegt wie jede andere beruflich bedingte Tätigkeit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitgeber ganz generell zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, zur Festlegung von Schutzmaßnahmen und zur Unterweisung der Beschäftigten verpflichtet. Geregelt ist für die mobile Arbeit im Homeoffice folglich nicht, wie der Arbeitsplatz zu Hause ausgestattet sein muss, wohl aber dass er der Gesundheit des Arbeitnehmers zuträglich zu sein hat.

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Weitere Informationen finden Sie in der DGUV-Schrift „Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“. Diese finden Sie auf der Seite der DGUV unter DGUV Publikation.

Telearbeit

Von Telearbeit spricht man, wenn aus der Arbeitsmöglichkeit zu Hause ein regulärer Arbeitsplatz wird. Telearbeitsplätze unterliegen – anders als der Arbeitsort für mobiles Arbeiten im Homeoffice – der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Kennzeichnend für Telearbeit sind :

  • die Arbeit an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz,
  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitszeiten und die Dauer der Einrichtung sowie die Bereitstellung,
  • die Installation der für die Arbeit benötigten Ausstattung – einschließlich des Mobiliars – durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person.

Konkret heißt es dazu in § 2 Absatz 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV):

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Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Weicht ein Arbeitsplatz im Homeoffice eines Mitarbeiters von denjenigen im Unternehmen ab, ist der Arbeitgeber nach § 1 Absatz 3 der ArbStättV dazu verpflichtet, für den Telearbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und den Beschäftigten in den Gebrauch dieses Arbeitsplatzes einzuweisen. Beides kann durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Person erfolgen. Wie die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) in ihrem Ratgeber Telearbeit – Gesundheit, Gestaltung, Recht betont, darf diese Aufgabe jedoch nicht an den Nutzer des Homeoffices delegiert werden. Um nicht mit der im Grundgesetz verankerten Unverletzlichkeit der Wohnung in Konflikt zu geraten, empfiehlt die VBG daher, das Zugangsrecht zu den heimischen Arbeitsplätzen in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Eine regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ist anders als bei den Arbeitsplätzen im Büro nicht verpflichtend.

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Für die Ausstattung der Telearbeitsplätze gelten die in Anhang 6 der ArbstättV definierten und in den einschlägigen Technischen Regeln (ASR) konkretisierten Anforderungen. Anders ausgedrückt: An Telearbeitsplätze werden dieselben Anforderungen gestellt wie an Arbeitsplätze im Büro!