Kartenschatten
IBA knowledge - Licht, © wacomka / iStock 1397018356
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Natürliches Licht – Basis der Beleuchtung

Tageslicht

Möglichst viel Tageslicht, das wünschen sich fast alle Menschen für ihren Arbeitsplatz. Tatsächlich steigert Tageslicht nicht nur das Wohlbefinden, sondern unterstützt auch einen gesunden Schlaf-Wach-Rhythmus. Konsequenterweise fordert die Technische Regel für die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten ASR A3.4 Licht, dass Arbeitsstätten – und damit auch Arbeitsplätze – mit Tageslicht versorgt werden müssen. Konkret heißt es dort: „Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten.“ Arbeitsplätze ohne Tageslicht sind nur in Ausnahmefällen zulässig.

Anforderungen laut ASR A3.4

Auch ab wann von ausreichendem Tageslicht gesprochen werden kann ist in der Technischen Regel festgelegt. Als alternative Kenngrößen werden der Tageslichtkoeffizient und das Verhältnis aller lichtdurchlässigen Flächen zur Gesamtgrundfläche eines Raums herangezogen.

  • Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn ein Tageslichtquotient größer 2 % (bei Beleuchtung über Oberlichter von mind. 4 %) erreicht wird, wobei der Tageslichtquotient D definiert ist als das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum Ep zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung Ea bei bedecktem Himmel: D = Ep/Ea × 100.
  • Die Anforderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn das Verhältnis aller lichtdurchlässigen Flächen (Fenster, lichtdurchlässige Wände/Türen oder Oberlichter) zur Gesamtgrundfläche eines Raums bei mindestens 1:10 (entspricht ca. 1:8 Rohbaumaße) liegt.

Darüber hinaus werden in der ASR A3.4 die folgenden Empfehlungen ausgesprochen:

  • Arbeitsplätze sollen möglichst fensternah eingerichtet werden.
  • Fenster und Oberlichter sollen mit Materialien verglast werden, die die Lichtfarbe möglichst wenig verändern.
Der Normalfall: Tageslicht über Fenster (Bildquelle: WINI)
Der Normalfall: Tageslicht über Fenster (Bildquelle: WINI)
In manchen Bereichen können Oberlichter genutzt werden (Bildquelle: Interstuhl) ...
In manchen Bereichen können Oberlichter genutzt werden (Bildquelle: Interstuhl) ...
... oder auch transparente Wände (Bildquelle: König + Neurath)
... oder auch transparente Wände (Bildquelle: König + Neurath)

Ausnahmen sind nur zulässig, wenn bestehende Arbeitsstätten oder die Anforderungen spezifischer Arbeitsplätze keine andere Lösung zulassen. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung diesen Aspekt besonders zu berücksichtigen. Außerdem muss er an anderer Stelle, z. B. in Pausenräumen mit viel Tageslicht, für einen Ausgleich sorgen und Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter treffen. Dies gilt beispielsweise für die Benachrichtigung im Gefahrenfall.

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Die Anforderung, Arbeitsstätten mit ausreichendem Tageslicht zu versorgen, gilt ausdrücklich auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen.

Beschattung

Durch Licht – und damit auch durch Tageslicht – kann Blendung entstehen. Deshalb werden in den meisten Büroräumen Beschattungs- oder Lichtlenkungseinrichtungen gebraucht.

Jalousien sind preisgünstig, können bei zentraler Steuerung aber zu einer starken Verdunkelung führen
Jalousien sind preisgünstig, können bei zentraler Steuerung aber zu einer starken Verdunkelung führen
Gardinen reichen bei intensiver Sonneneinstrahlung nicht aus, um Blendungen an fensternahen Arbeitsplätzen zu vermeiden
Gardinen reichen bei intensiver Sonneneinstrahlung nicht aus, um Blendungen an fensternahen Arbeitsplätzen zu vermeiden

Beschreibungen weiterer Beschattungssysteme sowie ihre Vor- und Nachteile finden sich in der DGUV Information 215–444 – Sonnenschutz im Büro.